Scheidung Voraussetzung

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Scheidung - Voraussetzungen

Scheidung nach 1 Jahr Trennung

§ 1566 BGB: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.rmundschaft.

Was bedeutet nun Getrenntleben?

§ 1567 BGB: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Getrenntleben kann somit auch in der bisherigen Wohnung praktiziert werden. Der eine Ehegatte muss also nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein. Es darf in diesem Fall aber eine eheliche Gemeinschaft - sprich Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft - nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies kann jedoch dann Probleme mit sich bringen, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben bestreitet; dann ist es für den anderen schwierig, das Getrenntleben nachzuweisen.

a) Die einverständliche Scheidung

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einm Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Weiteres ist nicht erforderlich. Der Richter wird nicht nachprüfen, ob tatsächlich ein Trennungsjahr eingehalten wurde; er ist an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden. Wenn also die Ehegatten übereinstimmend - unrichtig - erklären, sie würden bereits seit über einem Jahr getrennt leben und dies ist nicht zutreffend, wird die Ehe geschieden.

b) Es will nur ein Ehepartner die Scheidung

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so muss das Scheitern der Ehe positiv festgestellt werden. Den Nachweis muss derjenige Ehegatte führen, der die Scheidung beantragt hat.

Scheidung nach 3 Jahren Trennung

Ist unstreitig, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, so müssen keine weiteren Gründe für die Scheidung hinzukommen. Allein die Tatsache einer dreijährigen Trennung reicht für die Scheidung aus, selbst wenn einer der Ehegatten weiter an der Ehe festhalten will. Er hat nur noch die Möglichkeit, sich auf die Härteklausel zu berufen.

Die Härteklausel

§ 1568 BGB: Die Ehe soll dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

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