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Halleluja - Frohe Botschaft für biologische Väter und ihre Kinder
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echtlich ist Vater, in dessen Ehe ein Kind von seiner Ehefrau geboren wird, egal wer es gezeugt hat, oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Da die Verführung zum Seitensprung seinerzeit als moralisch verwerflich angesehen wurde, war der leibliche, biologische Vater eines Kindes lange Zeit völlig rechtlos, sofern sein Kind in einer fremden Ehe geboren wurde oder ein anderer Mann vor ihm die Vaterschaft anerkannt hatte.
Erst durch die am 30.04.2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 1685 II BGB wurde dem biologischen Vater ein Umgangsrecht eingeräumt, wenn er (1) eine enge Bezugsperson des Kindes war, (2) für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und (3) der Umgang dem Kindeswohl diente.
Allerdings war dieses Recht für den leiblichen Vater wertlos, wenn er zu seinem Kind – etwa wegen der Weigerung der rechtlichen Eltern - eine Beziehung erst gar nicht aufbauen konnte. Der Kontakt zum Kind blieb ihm dann verwehrt. Er hatte auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.
Am 13.07.2013 trat deshalb § 1686a BGB in Kraft. Er trat neben den bisherigen § 1685 BGB. Er verleiht dem nur leiblichen Vater auch dann, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufbauen konnte,
(1) ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient,
(2) ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ernsthaftes Interesse kann der leibliche Vater gezeigt haben durch Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen, wenn er die Mutter zur Entbindung begleiten wollte, wenn er sein Kind zügig kennenlernen wollte, wenn er im Hinblick auf Wohnort / Arbeitszeit Pläne entwickelt hatte, den Kontaktwunsch zu realisieren, pp.
Nunmehr hat der BGH durch Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 entschieden:
- Ein Recht auf Umgang mit dem Kind kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil die rechtlichen Eltern dies nicht wünschen,
- Auch ein erst 9 Jahre altes Kind muss hierzu vom Gericht angehört werden, denn das Kind ist nicht nur Verfahrensobjekt. Nur bei sehr jungen Kindern oder bei erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinen Beziehungen willentlich zu äußern, kann eine Anhörung unterbleiben.
- Das Kind ist vor einer Anhörung / Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten ist, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen Gründen ausscheidet. Nur ein informiertes Kind kann sich äußern.
- Erforderlich ist zwingend eine umfassende Klärung der Gesamtsituation:
- Stellen Umgangskontakte mit dem biologischen Vater für das Kind eine seelische Belastung dar?
- Wird das Kind durch ein Umgangsrecht in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert?
- Könnten Konflikte zwischen Kindesmutter und biologischem Vater die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen?
- Wie ist der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung des Kindes zu bewerten?.
- Wie ist die tatsächliche familiäre Situation des Kindes? Wie deren Stabilität und Belastbarkeit?
- Wie ist das Alter und die psychische Widerstandsfähigkeit des Kindes?
- Wie ist der Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern.