BGH klärt Voraussetzungen für das Wechselmodell
31.03.2017 09:02

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BGH-Beschluss vom 01.02.2017-(XII ZB 601/15)

Der BGH hat nun festgestellt: Das Gesetz habe das Residenzmodell nur als praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelungen gewählt. Es sei jedoch kein gesetzliches Leitbild. Eine Beschränkung des Umgangsrechts der Eltern dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften, sei damit nicht verbunden. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang.

Entscheidender Maßstab für die Umgangsregelung ist das Kindeswohl. Das Wechselmodell sei daher anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche.

Erforderlich ist daher dass die Wohnsitze der Eltern räumlich nicht weit voneinander entfernt sind. Auch müssen beide Wohnsitze den Kindesbedürfnissen entsprechen. Zu denken ist an ein eigenes Zimmer, ausreichend Platz, Möblierung, Spielzeug pp.

Voraussetzungen für das Wechselmodell sind:

- Eine schon bestehende (also nicht erst herbeizuführende) Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Diese müssen sich daher ihrer Verantwortung bewusst sein und respektvoll miteinander umgehen können.

- Der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen sei. Kinder können spätestens mit 5 Jahren die eigenen Wünsche angemessen kommunizieren. Daher sei das Gericht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. Diese erfordere grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.

Im entschiedenen Fall hatte der BGH das Verfahren zur Nachholung der Kindesanhörung an das OLG zurückverwiesen.

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