Zugewinnausgleich

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Zugewinn

Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe festgestellt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. § 1383 BGB, wonach das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung einer Unbilligkeit anordnen kann, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, stellt lediglich eine Billigkeitskorrektur dar.

Verweigerung der Zugewinn-Ausgleichsforderung

Bei grober Unbilligkeit

Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (§ 1381 Abs. 1 BGB).

Grobe Unbilligkeit liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor, wenn der Ausgleich dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann der Fall sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, nicht erfüllt hat. Unter § 1381 Abs. 2 BGB fallen die Verletzung der Unterhaltspflicht sowohl während des Zusammenlebens (§ 1360 BGB), einschließlich der Pflicht zur Haushaltsführung, als auch nach § 1361 BGB zwischen Trennung und Ende des Güterstandes.

Bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung

Auch wenn die wirtschaftliche Existenz des Ausgeleichspflichtigen bedroht wäre, kann dieser den Ausgleich rechtmäßig verweigern.

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