©peshkova - stock.adobe.com
Interessenschwerpunkt
Erbenermittlung
- 1. Notwendigkeit zur Erbenermittlung
Mit dem Tod geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Diese ist nur gemeinschaftlich, als sog. Gesamthandsgemeinschaft, handlungsfähig (§ 2032 BGB). Einer allein kann nicht über den Nachlass oder einzelner Nachlassgegenstände verfügen (§ 2033 BGB). Damit erwächst die Notwendigkeit zur Erbenermittlung.
- 2. Tätigkeit eines Erbenermittlers
Die Tätigkeit des Erbenermittlers besteht in der Informationsbeschaffung und in der Aufklärung von Sachverhalten. Erbenermittlung ist die Suche nach verwandten Angehörigen eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als dessen Begünstigte in Betracht kommen. Erforderlich sind oft aufwendige genealogische Nachforschungen nach Vor- und Nachfahren mit dem Ziel Erbschaften und Erben zusammenzuführen.
- 3. Vorbereitung für Erbscheinserteilung
Bestandteil der Nachforschungen ist die Beweisführung der Erbfolge durch öffentliche Urkunden und andere Erbnachweise. Die Erbenermittlung liefert den Nachweis für den Rechtsanspruch bisher unbekannter Beteiligter. Sie ermöglicht dadurch den ermittelten Erben, aufgrund der beigebrachten Nachweise einen Erbschein zu erlangen, dessen Richtigkeit öffentlichen Glauben genießt.