Erbenermittlung - Erbenermittler - Kröger

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Interessenschwerpunkt

Erbenermittlung

 

  1. 1.       Notwendigkeit zur Erbenermittlung

Mit dem Tod geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Diese ist nur gemeinschaftlich, als sog. Gesamthandsgemeinschaft, handlungsfähig (§ 2032 BGB). Einer allein kann nicht über den Nachlass oder einzelner Nachlassgegenstände verfügen (§ 2033 BGB). Damit erwächst die Notwendigkeit zur Erbenermittlung.

  1. 2.       Tätigkeit eines Erbenermittlers

Die Tätigkeit des Erbenermittlers besteht in der Informationsbeschaffung und in der Auf­klä­rung von Sach­ver­hal­ten. Erbenermittlung ist die Suche nach  verwandten Angehörigen eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als dessen Begünstigte in Be­tracht kommen. Erforderlich sind oft aufwendige genea­logische Nachforschungen nach Vor- und Nach­fahren mit dem Ziel Erb­schaf­ten und Erben zusammen­zu­führen.

  1. 3.       Vorbereitung für Erbscheinserteilung

Bestandteil der Nachforschungen ist die Beweisführung der Erbfolge durch öffent­li­che Urkunden und andere Erbnachweise. Die Erbenermittlung liefert den Nachweis für den Rechts­an­spruch bisher unbekannter Beteiligter. Sie ermöglicht dadurch den ermittelten Erben, aufgrund der beigebrachten Nach­wei­se einen Erbschein zu erlangen, dessen Richtigkeit öffentlichen Glauben genießt.

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